Auf dem Weg in die Bananen Republik ohne Bananen, oder längst mitten drin?
Boomtown rats – Banana republic (1980)
BGH-Entscheidung verfassungswidrig
Damit, dass die BGH-Entscheidung verfassungswidrig ist, beschäftigen sich nicht nur Juristen seit der Veröffentlichung des Beschlusses vom 18.04.2024.
Doch damit, ob das plötzliche Verschwinden des Beschlusses für ca. zwei Tage und das Auftauchen des Beschlusses in anderer Form eine Fälschung ist, sollte sich wirklich jeder beschäftigen, der bis zu dem Tag noch geglaubt hat, wir würden in einem Rechtsstaat leben. Und wir dürfen uns fragen, wie oft so vorgegangen wurde und wie es zu kontrollieren ist. Im Grunde genommen sollte eine Sonderkommission ermitteln, die die Server forensisch auswerten!
Ein Skandal schon aus dem Grund, dass möglicherweise CDU/CSU Anhänger (Der Fall Angelika Allgayer, Beisitzerin im Vorstand des CDU-Bundesarbeitskreises Christlich-Demokratischer Juristen, https://www.bacdj.cdu.de/vorstand) an diesem Beschluss mitwirkten, was Befangenheit zumindest nicht ausschließt und stark nach einer politischen Entscheidung des BGH riecht? Allemal eine Lachnummer, wäre dieses nicht zu tiefst erschütternd.
Selbst Juristen scheinen nun mehr und mehr aufzuwachen und festzustellen, in welchem Zirkus sie durch die Magnese geführt werden.
Wir sollten dranbleiben, und lernen!
Aktualisiert am 25.04.2024 um 10:14 Uhr:
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder:
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__44a.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Umstrittener Cannabis-Beschluss zur „nicht geringen Menge“: BGH-Entscheidung ist verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 24.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54410/
Hier eine Zusammenfassung des Artikels:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung zum neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) getroffen, die für Aufsehen gesorgt hat. Es ging um die Frage, ab welcher Menge Cannabis der Gesetzgeber von einer strafrechtlich relevanten „nicht geringen Menge“ ausgeht. Der BGH entschied, dass diese Menge weiterhin bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) liegt, wie es bereits im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) von 1984 festgelegt wurde. Diese Entscheidung wird jedoch von Konstantin Grubwinkler kritisiert, der bezweifelt, dass sie verfassungskonform ist.
Gemäß dem neuen KCanG sieht § 34 Abs.1 Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren für den einfachen Verstoß gegen das Gesetz vor. Bei einem Verstoß gegen die nicht geringe Menge droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gemäß § 34 Abs.3 Nr. 4 KCanG.
Es gibt uneinheitliche Rechtsprechung bezüglich der nicht geringen Menge, da das KCanG keine genaue Definition enthält. Der BGH setzt sie nun bei 7,5g THC fest, was einige für problematisch halten, da dies den Willen des Gesetzgebers zu umgehen scheint. Der BGH begeht laut Kritikern auch einen systematischen Fehler, da dieser Grenzwert dazu führt, dass selbst geringfügige Überschreitungen der erlaubten Menge schnell als nicht geringe Menge gelten können.
Die Entscheidung des BGH wird als problematisch angesehen, da sie möglicherweise nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und den Schutz der Bürger vor den Risiken des Schwarzmarktes nicht angemessen berücksichtigt. Es wird erwartet, dass andere Instanzgerichte möglicherweise nicht die Position des BGH übernehmen und dass der Fall letztendlich vor den großen Senat für Strafsachen des BGH gebracht wird, um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes sicherzustellen.
Siehe Beitrag vom 24.04.2024: https://wirkbund.de/kcang-bgh/
Warnung vor Weed
Bewerbe dich als Teilnehmer an der Wirkbund-Langzeitstudie zum medizinischen Konsum sowie zum Freizeitkonsum von Cannabis.